Die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR), offiziell Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates, ist das erste direkt anwendbare EU-Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie wurde am 31. Mai 2024 verabschiedet und gilt ab 10. Juli 2027 in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.
Artikel 22
Feststellung und Überprüfung der Identität der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer
Artikel 24
Meldung von Unstimmigkeiten bei den in Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Informationen
Artikel 25
Ermittlung des Zwecks und der angestrebten Art einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion
Artikel 26
Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Überwachung der Transaktionen von Kunden
Artikel 27
Befristete Maßnahmen für Kunden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen
Artikel 28
Technische Regulierungsstandards zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden en notwendig sind
Artikel 29
Ermittlung der Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen
Artikel 30
Ermittlung der Drittländer, die Mängel bei der Einhaltung ihrer nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen
Artikel 31
Ermittlung der Drittländer, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht
Artikel 35
Gegenmaßnahmen zur Minderung von Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von außerhalb der Union
Artikel 36
Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen
Artikel 37
Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen
Artikel 40
Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse
Artikel 41
Sonderbestimmungen für Antragsteller, die Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen anstreben
Artikel 46
Familienmitglieder politisch exponierter Personen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen
Artikel 47
Spezifikationen für den Sektor Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Anlagezweck
Artikel 54
Gleichzeitiges Bestehen einer Eigentumsbeteiligung und einer Kontrolle in der Eigentumsstruktur
Artikel 55
Eigentumsstrukturen, an denen Rechtsvereinbarungen oder ähnliche juristische Personen beteiligt sind
Artikel 57
Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln
Artikel 58
Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen
Artikel 60
Ermittlung von Objekten einer Ermächtigung und Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung bei Discretionary Trusts
Artikel 70
Besondere Bestimmungen für die Meldung von Verdachtsfällen durch bestimmte Kategorien von Verpflichteten